46. Sonstige Rechtsangelegenheiten

Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Media-Saturn-Holding GmbH

Wegen bestimmter Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Media-Saturn-Holding GmbH wird auf die Informationen im zusammengefassten Lagebericht – Kapitel 12 Risiko- und Chancenbericht verwiesen.

Aktienrechtliche Klagen

Die von einem Aktionär der METRO AG erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses der METRO AG zum 31. Dezember 2012, gestützt auf einen angeblichen Verstoß, insbesondere gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses wegen angeblich fehlerhafter Konsolidierung der Media-Saturn-Unternehmensgruppe im Konzernabschluss der METRO AG, ist zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 3. April 2014 zugunsten von METRO entschieden worden. Derselbe Aktionär hat darüber hinaus eine Anfechtungsklage unter anderem gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 sowie die Wahl des Abschlussprüfers erhoben. Auch diese Klage stützt er inhaltlich im Wesentlichen auf die angebliche Nichtigkeit des Jahresabschlusses der METRO AG und die angeblich fehlerhafte Konsolidierung der Media-Saturn-Unternehmensgruppe im Konzernabschluss der METRO AG. Die METRO AG sieht keinen Anlass, an der Rechtswirksamkeit des Jahresabschlusses, der auf dieser Grundlage erfolgten Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 und der übrigen Beschlussfassungen der Hauptversammlung zu zweifeln; die Argumentation des Klägers geht nach Ansicht der METRO AG insgesamt ins Leere. Der Jahresabschluss der METRO AG wurde gemäß den Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches erstellt. Der METRO AG steht mittelbar über ihre Tochtergesellschaft METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter der Media-Saturn-Holding GmbH (MSH) zu. Sie übt damit unwiderleglich nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB beherrschenden Einfluss auf die MSH aus und diese ist damit unzweifelhaft ein verbundenes Unternehmen im Sinne der für den Jahresabschluss maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die METRO AG nach wie vor der Auffassung, dass die Konsolidierung der Media-Saturn-Unternehmensgruppe in der Vergangenheit im nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind) aufgestellten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 und auch danach zutreffend erfolgt ist. Selbst wenn die Einbeziehung der Media-Saturn-Unternehmensgruppe in den Konzernabschluss der METRO AG aber fehlerhaft erfolgt wäre, würde dies die Rechtswirksamkeit des Jahresabschlusses der METRO AG nicht berühren, da für den Jahresabschluss ausschließlich die handelsrechtlichen Vorschriften und nicht die internationalen Rechnungslegungsvorschriften maßgeblich sind.

Untersuchung des Bundeskartellamts

Am 14. Januar 2010 durchsuchte das Bundeskartellamt ehemalige Geschäftsräume der MGB METRO Group Buying GmbH. Am 19. Dezember 2011 hat das Bundeskartellamt die Untersuchung auf die METRO AG, die METRO Cash & Carry International GmbH und die METRO Dienstleistungs-Holding GmbH ausgeweitet sowie sachlich erweitert. Diese Ausweitung resultiert aus der Tatsache, dass die MGB METRO Group Buying GmbH im Rahmen der Dezentralisierung des Zentraleinkaufs in Deutschland auf die METRO Dienstleistungs-Holding GmbH verschmolzen wurde. Dies nimmt das Bundeskartellamt zum Anlass, die Untersuchung auf die Mutter- beziehungsweise Konzernobergesellschaft auszuweiten, um der Gefahr zu begegnen, dass der Verfahrensgegner infolge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung wegfällt. Die Untersuchung des Bundeskartellamts dauert an; die Behörde hat Mitte Oktober in einem Teilkomplex umfangreiche Anhörungsschreiben an die METRO AG und die METRO Dienstleistungs-Holding GmbH versandt. Darin werden diesen Gesellschaften Verhaltensweisen der ehemaligen MGB METRO Group Buying GmbH in Form von Vereinbarungen der vertikalen Preisbindungen mit einem Lieferanten vorgeworfen. Eine umfassende Verteidigung gegen die Vorwürfe läuft.

Kartellverfahren in der Ukraine

Die ukrainische Kartellbehörde führt aktuell ein Kartellverfahren gegen METRO Cash & Carry Ukraine und einen Großteil des modernen Einzelhandels in der Ukraine. In Beschwerdepunkten wurden die Vorwürfe dahingehend präzisiert, dass METRO Cash & Carry Ukraine mit einer Vielzahl von Einzelhändlern ein Einkaufspreiskartell und ein Verkaufspreiskartell durch Parallelverhalten und Zusammenarbeit mit einem Marktforschungsunternehmen gebildet hätte und für eine mögliche Sanktion auf den gesetzlichen – wie international üblichen – Bußgeldrahmen von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes verwiesen. Die Vorwürfe sind nach Auffassung der METRO AG und ihrer Rechtsberater juristisch wie wettbewerbsökonomisch nicht haltbar. Eine umfassende Verteidigung gegen die Vorwürfe läuft.

Betriebsprüfung im Ausland

Im Jahr 2011 kam es bei einer ausländischen Konzerngesellschaft in Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung aus dem Jahr 2006 zu einer Ertragsteuernachzahlung im zweistelligen Millionenbereich. Derzeit befindet sich die Gesellschaft in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Parallel macht die Gesellschaft Regressansprüche geltend.

Schadenersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Interbankenentgelte

Gesellschaften der METRO GROUP haben bei einem Londoner Gericht eine Klage gegen Gesellschaften von MasterCard eingereicht. Mit der Klage werden Schadenersatzansprüche auf der Basis der Entscheidung der EU-Kommission geltend gemacht, die festgestellt hat, dass im Zeitraum zwischen 1992 und 2007 die von MasterCard als Teil ihres Zahlkartensystems festgelegten grenzüberschreitenden Interbankenentgelte, die auch bei der Festlegung von nationalen Interbankenentgelten eine Rolle spielten, gegen europäisches Kartellrecht verstoßen haben. Traditionell werden Interbankenentgelte als Teil der Händlergebühren von der Händlerbank an den Händler weiterbelastet.

Übrige Rechtsangelegenheiten

Darüber hinaus sind Gesellschaften der METRO GROUP Partei beziehungsweise Beteiligte in weiteren gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Klageverfahren sowie Kartellverfahren in diversen europäischen Ländern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwartet die METRO GROUP jedoch aus den in diesem Abschnitt nicht separat dargestellten Rechtsangelegenheiten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der METRO GROUP.

Des Weiteren sieht sich die METRO GROUP in einigen Ländern zunehmend regulatorischen Strömungen im Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen sowie der geänderten Auslegung umsatzsteuerlicher Regelungen ausgesetzt.