Anwendung neuer Rechnungslegungsvorschriften

Im Geschäftsjahr 2013/14 keine erstmalige Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften

Im Jahr 2013 hat die METRO AG ihr Geschäftsjahr auf den Stichtag 30. September umgestellt. Der vorliegende Konzernabschluss betrifft das Geschäftsjahr 2013/14, welches den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 umfasst. Sämtliche neuen Rechnungslegungsvorschriften, anwendbar für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 begannen, werden somit erst im nächsten Geschäftsjahr, welches am 1. Oktober 2014 beginnt, berücksichtigt. Somit wurden im Konzernabschluss zum 30. September 2014 keine neuen Rechnungslegungsvorschriften angewandt.

Veröffentlichte, aber im Geschäftsjahr 2013/14 noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Vom IASB wurde eine Reihe weiterer Bilanzierungsstandards und Interpretationen neu verabschiedet beziehungsweise überarbeitet, die von der METRO AG im Geschäftsjahr 2013/14 noch nicht umgesetzt wurden, da sie entweder noch nicht zwingend anzuwenden waren oder noch nicht von der Europäischen Kommission zur Anwendung genehmigt wurden.

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Standard/Interpre­tation

Titel

Anwendungs­beginn gemäß IFRS1

Anwendung bei METRO AG ab2

Genehmigt durch EU3

1

Ohne vorzeitige Anwendung

2

Voraussetzung: Genehmigung zur Anwendung (Endorsement) durch die EU ist erfolgt

3

Stand: 30. September 2014

4

Anwendung erst zum 1. Oktober aufgrund der Abweichung des Geschäftsjahres vom Kalenderjahr

5

Für Unternehmen in der EU erfolgt die Anwendung erst ab dem 1. Januar 2014; Anwendung bei der METRO AG zum 1. Oktober aufgrund der Abweichung des Geschäftsjahres vom Kalenderjahr

6

Offizieller deutscher Titel noch nicht bekannt – daher eigene Übersetzung

IFRS 9

Finanzinstrumente

1.1.2018

1.10.20184

Nein

IFRS 10

Konzernabschlüsse

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IFRS 10

Konzernabschlüsse (Änderung: Übergangsleitlinien)

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IFRS 10

Konzernabschlüsse (Änderung: Investmentgesellschaften)

1.1.2014

1.10.20144

Ja

IFRS 10

Konzernabschlüsse (Änderung: Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IFRS 11

Gemeinschaftliche Vereinbarungen

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IFRS 11

Gemeinschaftliche Vereinbarungen (Änderung: Übergangsleitlinien)

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IFRS 11

Gemeinschaftliche Vereinbarungen (Änderung: Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IFRS 12

Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IFRS 12

Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (Änderung: Übergangsleitlinien)

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IFRS 12

Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (Änderung: Investmentgesellschaften)

1.1.2014

1.10.20144

Ja

IFRS 14

Regulatorische Abgrenzungsposten6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IFRS 15

Erlöse aus Verträgen mit Kunden6

1.1.2017

1.10.20174

Nein

IAS 16

Sachanlagen (Änderung: Fruchttragende Pflanzen)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IAS 16

Sachanlagen (Änderung: Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IAS 19

Leistungen an Arbeiternehmer (Änderung: Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge)6

1.7.2014

1.10.20144

Nein

IAS 27

Einzelabschlüsse (Überarbeitung sowie Umbenennung im Rahmen der Einführung von IFRS 10)

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IAS 27

Einzelabschlüsse (Änderung: Investmentgesellschaften)

1.1.2014

1.10.20144

Ja

IAS 27

Einzelabschlüsse (Änderung: Equity-Methode im separaten Abschluss)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IAS 28

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Überarbeitung sowie Umbenennung im Rahmen der Einführung von IFRS 11)

1.1.2013

1.10.20145

Ja

IAS 28

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Änderung: Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IAS 32

Finanzinstrumente: Darstellung (Änderung: Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten)

1.1.2014

1.10.20144

Ja

IAS 36

Wertminderung von Vermögenswerten (Änderung: Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht finanziellen Vermögenswerten)

1.1.2014

1.10.20144

Ja

IAS 38

Immaterielle Vermögenswerte (Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IAS 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (Änderung: Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften)

1.1.2014

1.10.20144

Ja

IAS 41

Landwirtschaft (Änderung: Fruchttragende Pflanzen)6

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IFRIC 21

Abgaben

1.1.2014

1.10.20144

Ja

Diverse

Verbesserungen der IFRS (2010–2012 und 2011–2013)

1.7.2014

1.10.20144

Nein

Diverse

Verbesserungen der IFRS (2012–2014)

1.1.2016

1.10.20164

Nein

IFRS 9 (Finanzinstrumente)

Durch den neuen Standard IFRS 9 (Finanzinstrumente) werden in Zukunft die derzeitigen Regelungen des IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten ersetzt.

Finanzinstrumente sind anzusetzen, wenn das bilanzierende Unternehmen Vertragspartner wird und damit Rechte aus dem Finanzinstrument erwirbt oder vergleichbare Pflichten eingeht. Die Erstbewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erfolgt prinzipiell zum beizulegenden Zeitwert, gegebenenfalls angepasst um Transaktionskosten. Lediglich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne bedeutsame Finanzierungskomponente werden zum Transaktionspreis angesetzt.

Zum Ansatzzeitpunkt sind Regelungen zur Klassifizierung zu berücksichtigen. Mit der Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts und einer finanziellen Verbindlichkeit ist wie nach IAS 39 seine Folgebewertung verknüpft. Die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten erfolgt auf Grundlage der Eigenschaften der vertraglich festgelegten Cashflows des finanziellen Vermögenswerts sowie des Geschäftsmodells, mit dem das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert steuert. Die ursprünglich vier Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte wurden auf zwei Kategorien reduziert: Finanzielle Vermögenswerte, bilanziert zu fortgeführten Anschaffungskosten (Kategorie 1) und finanzielle Vermögenswerte, bewertet zum beizulegenden Zeitwert (Kategorie 2), wobei letztere Kategorie zwei Unterkategorien kennt (siehe nächster Abschnitt).

Ist das mit dem finanziellen Vermögenswert verfolgte Geschäftsmodell auf die Vereinnahmung von Zahlungen wie Tilgung und Zinsen ausgerichtet und sehen die Vertragsbedingungen bestimmbarte Zahlungen ausschließlich für Zinsen und Tilgung vor, handelt es sich um ein Finanzinstrument, welches zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bilanzieren ist (Kategorie 1). Zielt das Geschäftsmodell auf die Vereinnahmung von Zahlungen und den Verkauf des finanziellen Vermögenswerts ab und sind die Zahlungszeitpunkte vorgegeben, sind die Wertänderungen seines beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im Sonstigen Ergebnis zu erfassen (Unterkategorie 2 a). Sind die genannten Bedingungen jeweils nicht kumulativ erfüllt, ist der finanzielle Vermögenswert erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (Unterkategorie 2 b). Die fortgeführten Anschaffungskosten werden nach der Effektivzinsmethode ermittelt, während für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert IFRS 13 (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) heranzuziehen ist.

Aufgrund der obigen Klassifizierungskriterien würden Eigenkapitalinstrumente prinzipiell der Unterkategorie 2 b zugeordnet werden. Für Eigenkapitalinstrumente, welche die Zahlungsstrombedingung nicht erfüllen, besteht bei Erstansatz jedoch ein unwiderrufliches Wahlrecht, diese in Unterkategorie 2 a einzuordnen. Zudem können Finanzinstrumente in die Unterkategorie 2 b klassifiziert werden, entgegen der Ausgestaltung der Fair-Value-Option nach IAS 39 jedoch ausschließlich dann, wenn hierdurch Ansatz- oder Bewertungsinkonsistenzen vermieden werden können.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden im Regelfall zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt (Kategorie 1). In einigen Fällen, wie bei zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Verbindlichkeiten, ist jedoch eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben (Unterkategorie  2 b). Zudem gilt auch hier die Fair-Value-Option einer erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im Falle von Inkonsistenzen. Im Unterschied zu finanziellen Vermögenswerten sind bei finanziellen Verbindlichkeiten eingebettete trennungspflichtige Derivate möglich. Bei Vorliegen einer Trennungspflicht wird der Basisvertrag in der Regel nach den Regeln der Kategorie 1 und das Derivat nach den Regeln der Unterkategorie 2 b bewertet.

Anders als im IAS 39 („Incurred loss model“) stehen nach IFRS 9 die erwarteten Verluste im Fokus. Dieses „Expected loss model“ sieht grundsätzlich eine dreistufige Erfassung von Wertminderungen vor. Auf der 1. Stufe sind Wertminderungen im Umfang der innerhalb der nächsten zwölf Monate nach Abschlussstichtag erwarteten Zahlungsausfälle des Finanzinstruments zu erfassen. Auf der 2. Stufe sind die über die Vertragslaufzeit insgesamt erwarteten Zahlungsausfälle eines Portfolios gleichartiger Instrumente zu berücksichtigen, sofern es sich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder bestimmte Leasing-Forderungen handelt oder wenn das Ausfallrisiko seit Zugang signifikant gestiegen ist und ein gewisses Ausfallrisiko übersteigt. Auf der 3. und letzten Stufe sind Wertminderungen aufgrund von zusätzlichen objektiven Hinweisen hinsichtlich des einzelnen Finanzinstruments zu erfassen.

Um die Komplexität zu reduzieren und Sicherungsbeziehungen besser bilanziell nachvollziehbar zu machen, wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen. Der Kreis möglicher Grundgeschäfte wurde erweitert. So können beispielsweise mehrere Risikopositionen leichter zu einem Grundgeschäft zusammengefasst und abgesichert werden. Hierbei kann die Nettoposition als Grundgeschäft designiert werden, wenn sich bei zusammengefassten Risikopositionen die Risiken gegenseitig zum Teil ausgleichen. Des Weiteren sind nun auch nicht-derivative Finanzinstrumente, die in die Unterkategorie 2 b fallen, als Sicherungsinstrument designierbar. Zudem werden für die Messung der Effektivität keine Grenzwerte mehr vorgegeben. Stattdessen ist die Effektivität in Referenz zu den wirtschaftlichen Wechselwirkungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft unter der Berücksichtigung von Sicherungsquote und Ausfallrisiko zu beurteilen.

Da der IFRS 9 in der vorliegenden Fassung nach heutigem Stand in der EU voraussichtlich erst zum 1. Januar 2018 anzuwenden sein wird – was bei der METRO AG zu einer Erstanwendung in dem am 1. Oktober 2018 beginnenden Geschäftsjahr 2018/19 führen würde – kann derzeit noch keine Aussage zu den möglichen Effekten getroffen werden.

IFRS 10 (Konzernabschlüsse), IFRS 11 (Gemeinschaftliche Vereinbarungen) und IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen)

Die neuen Standards IFRS 10, 11 und 12 beinhalten geänderte Regeln für die Konzernrechnungslegung. IFRS 10 (Konzernabschlüsse) führt neue Vorgaben für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises ein. Durch diesen werden die bisherigen Regelungen zu Konzernabschlüssen des IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse – in Zukunft nur noch Einzelabschlüsse) und des SIC-12 (Konsolidierung – Zweckgesellschaften) ersetzt. Die wesentlichste Änderung durch IFRS 10 besteht in der Einführung eines einheitlichen Begriffs der Beherrschung. Damit in Zukunft Beherrschung vorliegt, müssen drei Kriterien erfüllt sein. Zum einen hat der Investor Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen. Das bedeutet, dass es dem Investor aufgrund bestehender Rechte möglich ist, die maßgeblichen Tätigkeiten, also diejenigen Tätigkeiten, welche die wirtschaftlichen Erfolge des Beteiligungsunternehmens signifikant beeinflussen, zu bestimmen. Zum anderen trägt der Investor das Risiko beziehungsweise hat das Recht an variablen wirtschaftlichen Erfolgen des Beteiligungsunternehmens zu partizipieren und kann des Weiteren seine Bestimmungsmacht nutzen, um die Höhe der variablen Rückflüsse zu beeinflussen.

IFRS 11 (Gemeinschaftliche Vereinbarungen) regelt die Bilanzierung von Sachverhalten neu, bei denen mehrere Parteien die gemeinschaftliche Führung über ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) oder eine gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) ausüben. Hierdurch werden der IAS 31 (Anteile an Gemeinschaftsunternehmen) und der SIC-13 (Gemeinschaftlich geführte Unternehmen – Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen) ersetzt sowie der IAS 28 (Anteile an assoziierten Unternehmen – zukünftig: Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) angepasst. Für Gemeinschaftsunternehmen wird das derzeit durch IAS 31 gewährte Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung abgeschafft. In Zukunft sind diese ausschließlich gemäß der Equity-Methode zu bilanzieren, die weiterhin den Vorgaben des IAS 28 folgt. Da die METRO AG die Möglichkeit der Quotenkonsolidierung nicht in Anspruch genommen hat, ergeben sich aus dieser Änderung keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der METRO AG. Bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten weist jedes der Partnerunternehmen gemäß IFRS 11 seinen Anteil an den gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten sowie den gemeinschaftlich entstandenen Verbindlichkeiten in der eigenen Bilanz aus. Analog weist es den eigenen Anteil an den Umsatzerlösen, Erträgen und Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung aus, die mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit verbundenen sind.

Mit dem neuen IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen) werden die Angabepflichten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen stark ausgeweitet. Zukünftig sind detaillierte Informationen für Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, gemeinschaftliche Tätigkeiten, Gemeinschaftsunternehmen, konsolidierte Zweckgesellschaften (sogenannte strukturierte Unternehmen) und für alle nicht konsolidierten Zweckgesellschaften, zu denen Beziehungen bestehen, erforderlich.

Der Erstanwendungszeitpunkt für die neuen Standards IFRS 10, 11 und 12 sowie die Änderungen der Standards IAS 27 und 28 ist der 1. Januar 2013. Allerdings wurde in der Genehmigung zur Anwendung (Endorsement) der EU der Anwendungsbeginn für börsennotierte Unternehmen innerhalb der EU auf den 1. Januar 2014 verschoben. Daher erfolgt die erstmalige Anwendung durch die METRO AG aufgrund der Geschäftsjahresumstellung ab dem am 1. Oktober 2014 beginnenden Geschäftsjahr 2014/15. Von der Erstanwendung der genannten Standards werden keine bedeutenden Auswirkungen auf den Konzernabschluss der METRO AG erwartet.

IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden)

Der neue IFRS 15 wird IAS 18 (Umsatzerlöse) und IAS 11 (Fertigungsaufträge) sowie zugehörige Interpretationen ersetzen und schreibt ein einheitliches und umfassendes Modell für die Erfassung von Erlösen mit Kunden vor.

Der neue Standard sieht ein Fünf-Schritte-Modell vor, mithilfe dessen die Höhe der Umsätze und der Zeitpunkt der Realisierung bestimmt werden sollen. Im ersten Schritt werden die Verträge mit einem Kunden identifiziert. Ein Vertrag im Sinne des IFRS 15 liegt demnach vor, wenn die Vertragspartner diesem zugestimmt haben, die Rechte des Kunden auf Güter und Dienstleistungen und die Zahlungsbedingungen vom Unternehmen identifziert werden können und die Vereinbarung wirtschaftliche Substanz hat. Zudem muss es wahrscheinlich sein, dass das Unternehmen die Gegenleistung erhält. Hat ein Unternehmen mehr als einen Vertrag (nahezu) gleichzeitig mit demselben Kunden abgeschlossen und sind bestimmte Kriterien erfüllt, so sind die Verträge zusammenzufassen und wie ein einziger Vertrag zu behandeln.

Ein Vertrag im Sinne von IFRS 15 kann grundsätzlich mehrere Leistungsverpflichtungen enthalten. Im zweiten Schritt sind daher mögliche separate Leistungsverpflichtungen innerhalb eines Vertrags zu identifizieren. Hierfür sind Vertragsbedingungen und übliche Geschäftspraktiken zu überprüfen, um diejenigen Güter und Dienstleistungen zu identifizieren, die als separate Leistungsverpflichtung zu erfassen sind. Eine separate Leistungsverpflichtung liegt vor, wenn das Gut oder die Dienstleistung einzeln abgrenzbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Gut oder die Dienstleistung vom Kunden einzeln oder zusammen mit anderen jederzeit verfügbaren Ressourcen genutzt wird und von anderen Zusagen im Vertrag abgegrenzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können homogene Güter oder Dienstleistungen jedoch als eine einzige Leistungsverpflichtung behandelt werden.

Im dritten Schritt ist der Transaktionspreis zu bestimmen, welcher der erwarteten Gegenleistung entspricht. Die Gegenleistung kann fixe und variable Komponenten beinhalten. Bei variabler Vergütung ist der erwartete Betrag zu schätzen, wobei der Ansatz entweder mit dem Erwartungswert oder dem wahrscheinlichsten Betrag erfolgt, je nachdem, welcher Wert die Gegenleistung am besten widerspiegelt. Zudem umfasst die Gegenleistung den Zinseffekt, sofern der Vertrag eine wesentliche Finanzierungskomponente enthält, den beizulegenden Zeitwert von nicht zahlungswirksamen Gegenleistungen und die Auswirkungen von Zahlungen, die an den Kunden geleistet werden, wie zum Beispiel Rabatte und Gutscheine.

Die Aufteilung des Transaktionspreises auf die separaten Leistungsverpflichtungen erfolgt im vierten Schritt. Grundsätzlich ist der Transaktionspreis auf die einzelnen identifizierten Leistungsverpflichtungen im Verhältnis der relativen Einzelveräußerungspreise aufzuteilen. Zur Festlegung der Einzelveräußerungspreise muss auf beobachtbare Daten zurückgegriffen werden. Sofern dies nicht durchführbar ist, sind Schätzungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck schlägt IFRS 15 verschiedene Schätzmethoden vor, wonach sich die Schätzung an Marktpreisen für ähnliche Leistungen oder an den erwarteten Kosten zuzüglich eines Aufschlags orientieren. In Ausnahmefällen darf die Schätzung auch auf der Residualwertmethode basieren.

Im fünften und letzten Schritt wird im Moment der Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Umsatz realisiert. Die Leistungsverpflichtung ist erfüllt, wenn die Verfügungsgewalt über das Gut oder die Dienstleistung auf den Kunden übertragen wurde. Die Erfüllung kann sowohl zeitpunkt- als auch zeitraumbezogen erfolgen. Bei einer zeitraumbezogenen Erfüllung sind die Umsatzerlöse so über den Zeitraum zu erfassen, dass die kontinuierliche Übertragung am besten widergespiegelt wird.

Neben dem fünfstufigen Modell behandelt der IFRS 15 diverse Sonderthemen, wie beispielsweise die Behandlung von Kosten zur Erlangung und Erfüllung eines Vertrags, aktiven und passiven Vertragsposten, Rückgaberechten, Kommissionsgeschäften sowie Kundentreue- und Kundenbindungsprogrammen.

Zudem wurden die Angabepflichten im Anhang deutlich erweitert. So sind künftig unter anderem qualitative und quantitative Angaben zu Verträgen mit Kunden, zu den wesentlichen Schätzungen und Ermessensentscheidungen sowie zu Veränderungen im Zeitablauf zu machen.

Da der IFRS 15 nach heutigem Stand in der EU voraussichtlich erst zum 1. Januar 2017 anzuwenden sein wird – was bei der METRO AG zu einer Erstanwendung in dem am 1. Oktober 2017 beginnenden Geschäftsjahr 2017/18 führen würde – kann derzeit noch keine Aussage zu den möglichen Effekten getroffen werden.

IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung)

Gemäß IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung) werden finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten saldiert ausgewiesen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Zum einen muss das Unternehmen zum Stichtag einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Saldierung haben. Zum anderen muss es in seiner Absicht liegen, entweder den Ausgleich auf einer Nettobasis durchzuführen oder zeitgleich den finanziellen Vermögenswert zu verwerten und die finanzielle Verbindlichkeit zu begleichen. Durch die Änderung „Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten“ des IAS 32 wurde konkretisiert, wann diese Bedingungen als erfüllt gelten. Insbesondere wurden Kriterien für das Vorliegen eines unbedingten Rechtsanspruchs festgelegt.

Die Änderung des IAS 32 ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Änderung aufgrund der Geschäftsjahresumstellung der METRO AG erstmals in dem am 1. Oktober 2014 beginnenden Geschäftsjahr 2014/15 umgesetzt wird. Derzeit werden hieraus keine wesentlichen Effekte für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der METRO AG erwartet.

Weitere IFRS-Änderungen

Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen der IFRS 2010–2012 wurden unter anderem der IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) und der IFRS 8 (Geschäftssegmente) leicht geändert. In IFRS 3 wurde klargestellt, dass die Einstufung einer bedingten Kaufpreiszahlung als Eigenkapital oder finanzielle Verbindlichkeit nur erforderlich ist, wenn ein Finanzinstrument vorliegt. Zudem entfällt das Wahlrecht, Effekte aus der Folgebewertung bedingter Kaufpreiszahlungen erfolgsneutral im Sonstigen Ergebnis zu erfassen; sie sind künftig zwingend erfolgswirksam zu erfassen. Dadurch wird es bei der METRO AG bei zukünftigen Transaktionen mit bedingten Kaufpreiszahlungen zu individuellen Ergebnisauswirkungen kommen.

Des Weiteren ist zum einen nach IFRS 8 bei Zusammenfassung mehrerer Geschäftssegmente zu einem berichtspflichtigen Segment eine Beschreibung der zusammengefassten Geschäftssegmente notwendig. Zudem ist künftig anzugeben, welche Größen bei der Beurteilung, ob vergleichbare wirtschaftliche Merkmale vorliegen, zugrunde gelegt wurden. Zum anderen ist eine Überleitungsrechnung von Segment- zu Konzernvermögen zukünftig nur noch notwendig, wenn das Segmentvermögen Teil der Berichterstattung an die verantwortliche Unternehmensinstanz ist. Die METRO AG wird jedoch vorerst die Überleitungsrechnungen von Segment- auf Konzernvermögen und von Segment- auf Konzernschulden weiter berichten. Vorbehaltlich ihrer Übernahme durch die EU sind diese Änderungen bei der METRO AG in dem am 1. Oktober 2014 beginnenden Geschäftsjahr 2014/15 anzuwenden.

Die erstmalige Anwendung der übrigen in der Tabelle aufgeführten Standards und Interpretationen wird nach derzeitiger Einschätzung zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen.